Jugendamt beteiligt sich – als ein Amt – am Gerichtsverfahren. Laut Gesetz nimmt Jugendamt Einfluss auf die Gerichtsverfahren.
In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Gericht verpflichtet, das Jugendamt anzuhören (§ 162 Abs. 1 FamFG). Auch in speziellen Fällen wie Adoptionssachen (§ 194 Abs. 1 FamFG) oder Gewaltschutzverfahren (§ 213 Abs. 1 FamFG) besteht eine Anhörungspflicht.
Beteiligung: Die formelle Beteiligung als Verfahrensbeteiligter erfolgt auf Antrag des Jugendamts (§ 162 Abs. 2, § 212 FamFG). Als Beteiligter hat das Jugendamt weitergehende Rechte, wie die Akteneinsicht, das Stellen von Anträgen und die Anregung von Beweiserhebungen. Die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB VIII umfasst das Einbringen fachlicher Erkenntnisse, wie zum Beispiel den Hilfeplan, um die Unterstützung des Gerichts zu gewährleisten.
Das FamFG verstößt gegen das Grundgesetz. Denn als ein Amt stellt Jugendamt Teil der Exekutive dar. Gerichte stellen demgegenüber Teil der Judikative dar.
Eine Beteiligung der Exekutive an Gerichtsverfahren verstößt gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Nach diesem Prinzip gibt es 3 Staatsgewalten: rechtsetzende, rechtsvollziehende sowie rechtsprechende Gewalten.
Denn Richter sind – laut Grundgesetz – an Recht und Gesetz gebunden. Im Lichte des Grundgesetzes können Richter nur an verfassungskonforme Gesetze gebunden werden.
Die Regelungen des FamFG sehen also Einfluss der Exekutive auf die Judikative vor, die – laut Grundgesetz – unabhängig sein soll. Das stellt einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dar, dessen Ursprung auf die Epoche der Aufklärung zurückgeht und eingehend durch John Locke und Charles Montesquieu beschrieben wurde.
Das Grundgesetz sieht Einflüsse der Exekutive auf die Judikative nicht vor.
Demgegenüber wird kraft Gesetz (FamFG) ein sachfremder Einfluss (des Amtes als Teil der Exekutive auf Judikative) auf kraft Grundgesetz unabhängige Spruchkörper – Richter und Gerichte – ausgeübt.
Folglich verstößt das FamFG gegen das Grundgesetz. FamFG ist nichtig wegen der Verletzung des höherrangigen Rechts – des Grundgesetzes.
Perspektive
Interessant wäre es, ein Forschungsvorhaben zur Frage durchführen, inwieweit die Gerichte tatsächlich die Stellungnahmen der Jugendämter beachtet haben, als sie entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
Was war Standard? Das würde eine Beweisführung erlauben, dass die durch deutschen Familiengerichte gefassten Beschlüsse das Grundgesetz auf große Skala verletzt haben, indem sie gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstoßen.
Internationale Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit des deutschen FamFG
Die Verfassungswidrigkeit des deutschen FamFG bedeutet, dass alle Verfahren in Familiensachen neu aufzunehmen sind. Das zieht selbstverständlich auch die Wiederaufnahme der Verfahren nach dem Haager Übereinkommen im europäischen Ausland und in der Welt nach sich.
Und den Elternteilen sowie verletzten Kindern stehen Schadensersatzforderungen für das erlittene Übel und den Schmerz zu.