Die Staatsanwaltschaft in Deutschland ist dazu berufen, Rechtsbrüche zu untersuchen. Dank meiner Erfahrung konnte ich feststellen, dass die Staatsanwaltschaften in Deutschland selbst gewerbsmäßig Rechtsbeugung betreiben.
1. Deutsche Staatsanwälte wenden Meinungen in der Kommentarliteratur und keine Gesetze an, um Menschen hinter Gitter zu kriegen
Ich bekam viele Bescheide, in denen ein Staatsanwalt Rechtsansichten aus einer Kommentarliteratur heranzieht, um Strafverfahren (z.B. gegen rechtbrechende Richter) einzustellen.
Im Grunde wendet ein Staatsanwalt bewusst und gewollt in einem solchen Fall das Gesetz nicht an! Dabei ist die vollziehende Gewalt – die Exekutive – an Gesetz gebunden oder müsste es – nach dem Grundgesetz – sein.
Eine Rechtsansicht, die in einem Kommentar geäußert wird, ist bekanntlich kein Gesetz. Anders verstehen dies die Staatsanwälte aus den Ländern Brandenburg und Berlin. Die deutschen Staatsanwälte ziehen Rechtsansichten willkürlich heran, um das geltende Gesetz zu brechen.
Ein Oberstaatsanwalt führte aus, „herrschende Meinung“ sei eine Rechtsquelle. Sog. „herrschende Meinung“ mag eine Rechtserkenntnisquelle, aber keine Rechtsquelle sein! Rechtsquellen sind – nach der geltenden Rechtsordnung – Grundgesetz, Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen.
Als Beispiel: wenn ein Straftäter verurteilt wird, wird der Lebenssachverhalt unter eine Vorschrift des Gesetzes – Strafgesetzbuches – subsumiert. Man verurteilt heutzutage keinen Menschen auf Grund einer Ansicht. Das tat man während der Inquisition, im Mittelalter. In folgenden Jahrzehnten verzichtete die Menschheit darauf, Menschen wegen seiner Ansichten zu grillen!
Daher sind auch Rechtsansichten im Schrifttum weder Recht noch Gesetz. Und die Aussage im Grundgesetz ist klar und eindeutig: die Staatsgewalt ist an Recht und Gesetz gebunden. Von Rechtsansichten spricht das Grundgesetz nicht!
Staatsanwälte – mit Rückendeckung der Oberstaatsanwälte – brechen das Gesetz, wenn sie sich nicht an das Grundgesetz und Gesetze halten. Mehr noch, sie geben das offen zu, ohne Konsequenzen.
Hätte der Gesetzgeber die Ansichten, die seit „Jahrzehnten“ vertreten werden, gesetzlich verankern wollen, hätte er das getan. Der Gesetzgeber macht sich diese Rechtsansichten nicht zu eigen und das bedeutet, dass man diese eben nicht anwenden darf und das insbesondere dann nicht, wenn dadurch der Zugang der Bürger zum „rechtliche Gehör“ abgeschnitten werden sollte.
Der evidente Rechtsmissbrauch liegt in der Tätigkeit Brandenburger und Berliner Staatsanwälte vor.
Ich will lediglich erzwingen, dass sich die vom Staat bezahlten Beamten an das Gesetz halten und dieses Gesetz anwenden, was in diesem Staat nach dem Willen des Gesetzgebers gilt! Sie werden nicht von den Rechtsgelehrten bezahlt, dessen Rechtsmeinungen sie heranziehen. Sie werden vom Staat bezahlt und seine Regeln – GESETZE – haben sie anzuwenden!
Die deutschen Staatsanwälte machen sich folglich selbst wegen der Rechtsbeugung strafbar.
2. Entzug des rechtlichen Gehörs an deutschen Staatsanwaltschaften in concreto
Diese Missstände innerhalb der deutschen „Justiz“ thematisierte ich in meinen Schreiben. Ein Leitender Oberstaatsanwalt verbot daraufhin seinen Staatsanwälten, mir zu antworten. Ich bat ihn um eine Kopie dieser Entscheidung, die ich nach verfassungsrechtlichen Standards untersuchen wollte. Diese betreffe mich – als Adressatin – unmittelbar. Der Leitende Oberstaatsanwalt schrieb daraufhin, dass es „keinen echten Bescheid gebe“. Das bedeutet, dass der Leitende Oberstaatsanwalt per Mundpropaganda (!) den ihm unterworfenen Staatsanwälten im ganzen Land Brandenburg vorschrieb, den Vortrag einer Rechtsanwältin zu missachten. Diese Anordnung ist so wirksam, obwohl sie nicht schriftlich vorliegt.
3. Entzug des rechtlichen Gehörs an deutschen Staatsanwaltschaften im Allgemeinen
Ich habe mehrere Staatsanwaltschaften aus Berlin und Brandenburg um Geschäftsverteilungspläne gebeten. Seit Wochen erhielt ich weder eine Antwort noch irgendeinen Plan. Anscheinend existieren keine Pläne über die Zuweisung der einzelnen Zuständigkeiten an den jeweiligen Staatsanwalt. Man fragt sich nach der Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit.
Dank der Untersuchung der Geschäftsverteilungspläne mehrerer Gerichte stellte ich fest, dass sie Klauseln beinhalten, die großen Spielraum den Staatsanwälten verleihen. Die Staatsanwaltschaften können einfach bestimmen, welchen Richter das von ihnen geführte Verfahren erreicht.
Damit verstoßen sie gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Gewaltenteilung vorsieht und zwar rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt. Staatsanwälte, als Teil der vollziehenden Gewalt, erhalten einen vom Grundgesetz nicht vorgesehenen Einfluss auf die Rechtsprechung. Ein solcher Geschäftsverteilungsplan verstößt gegen das deutsche Grundgesetz.
Mehr noch, auch die Praxis der Staatsanwaltschaften verstößt gegen das Grundgesetz.