Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesverfassungsgerichts für das Jahr 2025 ist nichtig. Millionen von Bürgern in Deutschland leben ohne gesetzlichen Richter – wie ihn das Bundesverfassungsgericht selbst verstehen will.

Meines Erachtens erfüllt der Geschäftsverteilungsplan des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan, die dieses Gericht selbst für Geschäftsverteilungspläne aufgestellt hatte, wie auch die Anforderungen, die Instanzgerichte bei der Auslegung der Vorschriften des Grundgesetzes aufgestellt haben.

Denn er beinhaltet mehrere Klauseln, die Manipulationen bei der Verteilung der Sachen erlauben.

Beispielsweise bestimmt dieser Plan, dass ein genanntes Verfahren in der Zuständigkeit eines gegebenen Richters bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Regelungen im Voraus generell-abstrakt sein. Das ist dann nicht der Fall, soweit bestimmte Verfahren nicht generell-abstrakt behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.12.2016 – 2 BvR 2023/16, BeckRS 2016, 111809 Rn. 24 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.2.2018 – 2 BvR 2675/17).


Im Fall des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverfassungsgerichts gibt es eine konkrete Regelung bzgl. eines bestimmten Verfahrens. Diese Klausel ist nicht abstrakt-generell und somit bricht das Bundesverfassungsgericht eigene Rechtsprechung.

Des Weiteren sind in dem Geschäftsverteilungsplan Klauseln enthalten, die unerlaubte Regelungen beinhalten und damit erlauben sie Manipulationen.

Mehrere Klauseln beinhalten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch den jeweiligen Spruchkörper auszulegen sind. Damit bekommen diejenigen Einfluss und folglich vom Grundgesetz nicht vorgesehene Macht bei der Bestimmung der eigenen Zuständigkeit!

Folglich stellt eine gegebene Klausel – bei der Befassung mit Verfahren durch einzelne Richter – auf Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ab, die jeweilige Kammer unternehmen kann. Sie beinhaltet eine Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an den Spruchkörper selbst, der gerade Adressat der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.12.2016 – 2 BvR 2023/16, BeckRS 2016, 111809 Rn. 31). Nach BVerfG ist diese Klausel mit Art. 101 I 2 GG unvereinbar.

Aus der Nichtigkeit eines Geschäftsverteilungsplans ergeben sich für Sie Rechte. Denn die im Jahr 2025 ergangenen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, die durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts erlassen wurden, sind nichtig. Die Nichtigkeit hat sowohl Zivil- als auch Strafverfahren zum Gegenstand. Denn ich stellte Mängel sowohl im Plan des Ersten wie auch des Zweiten Senats fest.

Ich habe mir Gedanken darüber gemacht, ob sachliche Gründe vorhanden sind, die Verletzung der eigenen Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht begründen würden. Ich habe solche Sachmotiv nicht gefunden.

Es verbleibt daher die Annahme, dass sich die Verletzung des Grundrechts auf gesetzlichen Richter durch das Bundesverfassungsgericht sachlich nicht begründen lässt. Damit hat sie rechtswidrigen Charakter.