Ein gegebener Anlass veranlasste mich zum Studium des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.5.2025.
Nichtigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.5.2025 320 aE – Sdb. 2025 (1)
Meines Erachtens ist dieser Geschäftsverteilungsplan vom 30.5.2025 nichtig.
Folge der Nichtigkeit ist, dass alle Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, die seit dem 30.5.2025 erlassen oder beschlossen wurde, nichtig sind. Das betrifft sowohl Zivil- als auch Strafsachen.
Denn eine Verteilung der Geschäfte – als Ausdruck der rechtsstaatlichen Garantien – liegt am Amtsgericht Frankfurt (Oder) nicht vor und zwar mindestens seit dem 30.5.2025.
Das Dokument 320 aE – Sdb. 2025 (1), das auf der Homepage des Gerichts zu finden ist, regelt die Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) für das Geschäftsjahr 2025.
Der Beschluss Nr. 1/2025 über die Geschäftsverteilung vom 30.5.2025 ist wegen Verstoßes gegen Recht auf gesetzlichen Richter nichtig.
Denn unten VIII versucht er, zu regeln: „Ist in Einzelfällen die Übertragung eines Geschäfts auf einen Richter wegen der Fassung der Geschäftsverteilung zweifelhaft, so entscheidet das Präsidium auf Vorlage eines Richters über die nach der Geschäftsverteilung erfolgte Zuweisung durch Beschluss.“
Zum einen darf die „Fassung der Geschäftsverteilung“ nicht zweifelhaft sein. Denn ein Geschäftsverteilungsplan muss konkret genug gefasst sein. Bereits diese Formulierung bedeutet die Nichtigkeit des Geschäftsverteilungsplans. Wenn das Präsidium außer Stande ist, die Geschäftsverteilung konkret genug zu regeln, gibt das Präsidium vom 30.5.2025 eigene Unfähigkeit zu, die Geschäftsverteilung präzise zu regeln.
Zum anderen ermächtigt diese Klausel das Präsidium, beliebig viele und beliebige ad hoc Einzelfallentscheidungen über die Verteilung der Geschäfte am Amtsgericht zu treffen. Das stellt ein Einfallstor für Willkür dar und verträgt sich unter keinen denkbaren Umständen mit der Idee eines Geschäftsverteilungsplans. Dieser sollte – von der Idee her – den Gewährleistungen des Grundrechts auf gesetzlichen Richter dienen und ihnen – tatsächlich – Rechnung tragen. Wozu braucht man einen Plan, wenn man – durch Hintertür – auf Vorlage eines einzelnen Richters eine Zuweisung beliebig neu regeln kann.
Diese Klausel stellt einen Eingriff in die Grundrechte aller Bürger dar, derer Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) fallen. Alle Beschlüsse, Verfügungen und Urteile, die am Amtsgericht auf Grund des Geschäftsverteilungsplans Nr. 1/2025 seit dem 30.5.2025 erlassen wurden, sind – wegen Verletzung grundgesetzlicher Regelungen – nichtig.
Und die erkennenden RichterInnen arbeiteten damit jenseits von Zuständigkeiten, was den Vorwurf der Rechtsbeugung in einer Vielzahl von Fällen (Tatmehrheit) nahe legt.
Mehr noch, diese Klausel in dem Geschäftsverteilungsplan sichert dem Präsidium endlose Spiele weiter: wenn sich Bürger gegen befangene Richter durch Ablehnungsgesuche wehren sollten, kann dann eine heimliche Änderung der Geschäftsverteilung folgen und Zurückweisung der Beschwerden der Bürger als unbegründet. Auch aus diesem weiteren Grund ist diese Klausel nichtig.
Bürger, derer Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) fallen, werden – unter Mitwirkung des Präsidiums des Amtsgerichts – in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Damit sicherte das Präsidium des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) endloses Spiel mit Befangenheitsanträgen. Bürgern wird der Rechtsschutz am Amtsgericht Frankfurt (Oder) entzogen.
Das Präsidium des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) öffnet sich mit der unbestimmten Klausel, des Einfallstor für Belastung der Bürger mit unbegründeten Kosten durch Zurückweisung von ursprünglich begründeten Beschwerden durch prozessuale Tricksereien (ad hoc Veränderungen der Geschäftsverteilung Rechtsbehelfsbelehrung).
Die Grundrechtsverletzung der Bürger geht am Amtsgericht Frankfurt (Oder) fröhlich weiter!
Nichtigkeit des heimlichen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.7.2025 – mangels Veröffentlichung
Am 23.7.2025 passierte am Amtsgericht Frankfurt (Oder) das gewisse Etwas, wovon Beschlüsse des Amtsgerichts nicht näher handeln und was man auf der Homepage nicht sehen kann. Ergo: das gewisse Etwas ist heimlich und sollte auch so bleiben.
In den Verfügungen des Amtsgerichts, die auf das gewisse Etwas vom 23.7.2025 folgen, wird auf die Geschehnisse vom 23.7.2025 nicht Bezug genommen. Unklar ist indessen, was unter dem 23.7.2025 passierte. Auf der Homepage des Gerichts findet sich kein Geschäftsverteilungsplan Nr. 3 vom 23.7.2025. Mangels Veröffentlichung des Plans ist die Änderung der Geschäftsverteilung vom 23.7.2025 nichtig. Damit haben Bürger keine Chance, darauf zu reagieren, was am 23.7.2025 passierte.
Das bedeutet weitere Verletzung des Grundrechts der Bürger auf gesetzlichen Richter. Denn anscheinend hatte die Geschäftsverteilung vom 30.5.2025 Bedeutung für das gewisse Etwas vom 23.7.2025.
Möglicherweise also wurde dieses gewisse Etwas vom 23.7.2025 (weil auf der Homepage unauffindbar) auf der Grundlage der Klausel VIII des Geschäftsverteilungsplans vom 30.5.2025 erlassen.
Die Verfügungen des Amtsgerichts, die zeitlich dem 23.7.2025 nachfolgen, beinhalten keinen Hinweis auf Veränderungen der Geschäftsverteilung vom 23.7.2025, so dass Bürger keine Chance haben, prozessbeendende Erklärung abzugeben, was Kostenfolge zur Last hatte.
Bitte, denken Sie daran, sollten Sie betroffen sein: diese Kostenfolge war unbegründet. Denn – was man anhand der zeitlichen Abfolge klar sehen kann – sind die Geschäftsverteilungspläne nichtig.
In der unbegründeten Auferlegung von Kosten liegen weitere Beschwer der Bürger aus Frankfurt (Oder) und Umgebung.
Von der Veränderung der Geschäftsverteilung haben die Bürger keine Kenntnis und können sie auch nicht – mangels Veröffentlichung – nicht haben.
Damit ergehen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) seit dem 30.5.2025 formell fehlerhaft.
Denn sie basieren auf keiner klar geregelten Geschäftsverteilung.
Bürger werden ihrem Grundrecht auf gesetzlichen Richter am Amtsgericht Frankfurt (Oder) verletzt.
Darüber hinaus stellen der Erlass und die Neuverteilung der Geschäfte zum zweiten Mal im Jahr, sprich ein Mal pro Monat, durch das gewisse heimliche Etwas vom 23.7.2025 einen weiteren Verstoß gegen das Grundrecht auf gesetzlichen Richter dar.
Richterliche Willkür liegt vor, wenn Richter Zuständigkeitsvorschriften missachtet.
Am 23.7.2025 wurde an dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eine geheime Geschäftsverteilung. Anscheinend sind geheime Absprachen zwischen Richtern die Grundlage dieser heimlichen Geschäftsverteilung vom 23.7.2025, die sich Kenntnis (keine Veröffentlichung) und Einflussnahme von Bürgern vollkommen entziehen.
Zusammenfassend: die Geschäftsverteilung vom 23.7.2025 ist nichtig. Denn sie ist geheim und sie wurde – darüber hinaus – als 2. Geschäftsverteilung im Geschäftsjahr erlassen, wozu das Präsidium nicht berechtigt war. Präsidium handelte außerhalb der ihm zugewiesenen Kompetenzen. Denn normalerweise wird ein Geschäftsverteilung 1 Mal pro Jahr geändert.
Auch der Geschäftsverteilungsplan vom 30.5.2025 ist aus den oben genannten Gründen nichtig. Urteile, Beschlüsse sind – wegen der Verletzung des Grundrechts auf gesetzlichen Richter – aufzuheben.
Sollten Bürger ins Gefängnis seit dem 30.5.2025 gegangen sein, so wären hier Schmerzensgeldansprüche zu prüfen.
Gleiches gilt für Strafbefehle, die seit dem 30.5.2025 erlassen wurden.
Dr. jur. Magdalena Katz, LL.M.
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